Seit Juni 2010 werden Abmahnungen an Ferienwohungs- und Ferienhausbesitzer erstellt, da die Endreinigung nicht optional angeboten wurde.

Seit ein paar Monaten kursieren Abmahngerüchte im Internet wegen einer erneuten Abmahnwelle für Ferienhaus- und Ferienwohnungsbesitzer, die gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) verstoßen.

Laut besagter Verordnung sind für Endkunden alle Preise inklusive der zur Zeit gültigen Mehrwertsteuer und inklusive gesonderter Angaben aufzuführen.

Das bedeutet, dass Sie als Ferienwohnungs- und Ferienhausbesitzer dazu verpflichtet sind, auf allen Kanälen, auf denen Sie für Ihr Ferienobjekt werben, Endpreise angeben müssen, um für den Kunden einen besseren Vergleich zu ermöglichen.

Dazu ist bereits im Jahre 1991 ein Urteil gefällt worden: 06.06.1991 (Az.: I ZR 291/89)

"Ein Reiseveranstalter ist verpflichtet, in seiner Werbung bei der Anzeige von Mietpreisen für Ferienwohnungen Endpreise anzugeben, in welche die pauschal und nicht in jedem Fall zu zahlenden Nebenkosten für Strom, Wasser, Gas und Heizung einbezogen sind und ebenso die von vornherein festgelegten Kosten für Bettwäsche und Endreinigung, sofern die Inanspruchnahme dieser Leistungen nicht ausdrücklich freigestellt ist."

Im Klartext: Alle Preise, die für Ihre Gäste NICHT OPTIONAL (also wo kein Wahlrecht der Inanspruchnahme besteht) sind, müssen in den Endpreisen inkludiert sein.

Beispiel: Wenn für Ihr Ferienobjekt eine Endreinigung zu leisten ist und der Gast die Endreinigung nicht selbst durchführen darf und dieser Endreinigungsbetrag nicht in den Tagespreisen eingerechnet ist, können Sie dafür gebührenpflichtig abgemahnt werden.

Es ist daher empfehlenswert die Endreinigung nicht direkt auszuweisen, sondern in den Übernachtungspreis einzurechnen. Andernfalls bleibt nur die Möglichkeit, die Endreinigung optional anzubieten.

Leider mussten wir feststellen, dass die Risiken einer Abmahnung nicht jeden Ferienwohnungs- und Ferienhausbesitzer erreicht hat. Daher möchten wir auf diesem Wege wenigstens alle für uns erreichbaren Gastgeber kontaktieren, um einer eventuellen Abmahnung zu entgehen.

Die explizite Ausweisung von pauschalen Nebenkosten, welche nicht optional sind, können gebührenpflichtig abgemahnt werden.